Regeln müssen sein ... hier sind unsere!

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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Prozessmanagement e.V. 

§ 1 Name, Sitz 

Der Name des Vereins ist: „Deutsche Gesellschaft für Prozessmanagement (abgekürzt DGP) e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt beim Amtsgerichts Stendal eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Die DGP will das Gedankengut des Prozessmanagements, Projektmanagement, Agilität und Digitalisierung einschließlich seiner Systeme umfassend in deren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, betrieblichen, unternehmerischen und wissenschaftlichen Umfeldern und Beziehungen in allen Zweigen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens anregen, weiterentwickeln, fördern und verbreiten. Zu diesem Zweck will sie vor allem

  • die interdisziplinäre wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf den Gebieten des Vereinszweckes fördern,

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, neue, insbesondere systemübergreifende Verfahren und Erkenntnisse des In- und Auslandes aus Praxis und Wissenschaft an alle Interessenten der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens vermitteln,

  • dem Einsatz von Systemen, Methoden und Verfahren fortschrittlicher Managementpraxis durch Aus- und Weiterbildung, zugehörige Zertifizierung sowie Lehrangebote und -Veranstaltungen für die interessierten Kreise den Weg bereiten,

  • Projekte initiieren, die als Best Practice dienen und neue Weg der Umsetzung aufzeigen,

    • Startplatz.Finanzen

    • Chayns Professionell

    • Wissensmanagement-Plattform

  • Vorbildwirkung für Digitalisierung im Ehrenamt und in gemeinnützigen Organisationen erzeugen,

  • Bildung eines einheitlichen Berufsbildes fördern,

  • die Bildung und Verbreitung einer einheitlichen Terminologie des Prozessmanagements (PzM-Baseline) in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien aktiv betreiben,

  • die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung pflegen,

  • der Förderung eines aktiven Vereins- und Verbandslebens

    • Uhrenmuseum

    • Sportgruppe

  • die Ziele des Vereins als Gemeinschaftsarbeit umsetzen und fördern.

Zur Förderung ihrer Ziele ist die DGP Herausgeber eines Newsletters in digitaler Form. Dieser ist das offizielle Organ der DGP, in der satzungsmäßige Mitteilungen an die Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. Die Mitglieder erhalten das Organ der DGP kostenlos. 

§ 3 Digitaler Verein

Der Verein stellt sich komplett digital auf. Dies bedeutet, dass die zentrale Plattform der Kommunikation, der Anträge, Abstimmungen, Beschlüsse, etc. die App bzw. Website des Vereins sein wird. Diese wird auf Basis der Software chayns von Tobit.Software erstellt und betrieben. 

§ 4 Gemeinnützigkeit 

Die DGP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Johannesstift Berlin (Stiftung des bürgerlichen Rechts) oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge 

Mitglied der DGP kann jede natürliche (persönliches Mitglied) oder juristische Person (korporatives Mitglied) werden, die bereit ist, den Satzungszweck der DGP und ihre Ziele anzuerkennen und zu unterstützen.

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat er ihn auf Verlangen des Antragstellers der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Die Ablehnung durch den Vorstand hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft wird am ersten Tag des dem stattgebenden Beschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats begründet. Die Ehrenmitgliedschaft kann einer Persönlichkeit verliehen werden, die sich in hervorragender­ Weise um die DGP verdient gemacht hat. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens 20 Mitgliedern der DGP. Es werden folgende Mitgliedschaft angeboten:

aktives Mitglied

Aktive Mitglieder engagieren sich aktiv und ehrenamtlich im Verein, etwa in Arbeitsgruppen oder Projekten. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben volles Stimm- und Wahlrecht sowie alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Es Bedarf pro Kalenderjahr mindestens eine Aktivität im Vereins. Diese in mit der Geschäftsstelle abzustimmen.

Support-Mitglied

Support-Mitglieder sympathisieren mit den Zielen des Vereins und möchten ihn unterstützen, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und nehmen passiv am Vereinsgeschehen teil. Sie sind wichtig, um den Einfluss des Vereins in der Öffentlichkeit voranzutreiben.

Ehrenmitglied

Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste um den Verein durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei und genießen alle oder besondere Mitgliederrechte, oft zusätzlich mit weiteren Ehrungen verbunden12.



persönliches Mitglied

Persönliche Mitglieder unterstützen den Verein aktiv, können an allen Angeboten und Versammlungen teilnehmen und besitzen alle Stimm- und Wahlrecht.

Firmenmitglied

Korporative Mitglieder sind Unternehmen, Institutionen oder andere Organisationen, die den Verein mit einem jährlichen Beitrag von 300,00 Euro unterstützen. Sie können an Vereinsaktivitäten teilnehmen, vertreten aber nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

beitragsfreies Mitglied

Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen einzelnen Mitgliedern auf schriftlichen Antrag Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Hierzu ist ein formaler Antrag des Mitglieds erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod eines persönlichen Mitglieds,

  2. durch Insolvenz eines Mitglieds,

  3. durch Austritt; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden,

  4. durch Ausschluss; er kann erfolgen, wenn das Mitglied – dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder – mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht in der gesetzten Frist bezahlt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf schriftliches Verlangen des betroffenen Mitgliedes hat der Vorstand seinen Beschluss der­ nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen, diese entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Antrag auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe der DGP sind

1.   die Mitgliederversammlung,

2.   der Vorstand,

3.   der Vorstand nach § 26 BGB

Der Verein kann zur Wahrnehmung seines Vereinszwecks, zur Erweiterung der Vereinsaktivitäten und zur Mitgliederbetreuung Gremien schaffen, Zweigvereine / Organisationen gründen und Kooperationen eingehen oder sich anderweitig beteiligen. Diese Gremien, Zweigvereine / Organisationen, Beteiligungen und Kooperationen und deren Aufgabenstellung entstehen durch Beschluss oder operative Geschäftsführung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren. Die Mitgliederversammlung kann widersprechen mit mindestens 75% der anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung.

In die Organe und Gremien können nur natürliche Personen gewählt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

Die Mitgliederversammlung findet digital statt. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder elektronisch benachrichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung stattfindet und es findet über das Endgerät die Teilnahme virtuell statt. Stimmrechte werden ebenfalls elektronisch ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, welches elektronisch verschickt wird. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebenen Kontakt (bspw. E-Mail, chayns.iD) gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin elektronisch beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.



Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ein Schriftführer ist durch die digitale Protokollierung der Hauptversammlung durch chayns nicht notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich auf elektronischem Wege ausgeführt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereins ist nur einstimmig möglich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstand elektronisch abgezeichnet wird.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • die Wahl des Vorstandes

  • die Entlastung des Vorstandes

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer (nur sofern dieser ausdrücklich durch die Mitgliederversammlung bestimmt wurde)

  • Entscheidungen über Anträge aus der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,

  • Entscheidungen über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

  • Entscheidungen über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der DGP, dem stellvertretenden Präsidenten der DGP. Der Verein versucht des Weiteren mindestens drei, höchstens sieben weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Die Arbeit, Rechte und Pflichten des Vorstandes sind allerdings nicht von der Berufung weiterer Mitglieder abhängig. Der Präsident ist der Sprecher des Vorstandes und führt den Titel „Präsident der Deutschen Gesellschaft für Prozessmanagement e.V.“. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DGP zuständig, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er leitet im Übrigen den Verein, verwaltet das Vereinsvermögen, regelt die Beteiligungsangelegenheiten, legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Kollegialprinzips zu geben. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Verteilung von Aufgabengebieten an einzelne Mitglieder des Vorstandes vorgenommen werden. Der Vorstand kann den für ein Aufgabengebiet verantwortlichen Mitgliedern des Vorstandes die selbstständige Erledigung über­tragen.

Zur Wahrnehmung der operativen Aufgaben bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung. Diese ist Angestellte des Vereins. Im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist sie für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwort­lich. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung festlegen. Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Sie trägt den Titel „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied“. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Präsident im Auftrag des Vorstandes. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied kann auch weitere Ämter des Vereins gleichzeitig wahrnehmen. Es besteht in sofern kein Ausschlusskriterium.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Bei einer Wahl ist Ihre Wiederwahl zulässig. Die Wahl eines neuen Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Vorstand ist Herausgeber der Website des Verbandes. Diese Website ist das Organ der DGP. Der Vorstand kann die Herausgeberschaft auf ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder auf persönliche Mitglieder federführend übertragen. Der Vorstand ist berechtigt, Berater zuzuziehen.

 § 10 Vorstand gem. § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung gewählt. Jedes Mitglied der DGP kann bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung Vorschläge schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsstelle der DGP einreichen. Jeder Kandidat muss seiner Kandidatur schriftlich zustimmen. Gewählt sind die Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl. Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder werden in weiteren Abstimmungsgängen durch die Mitgliederversammlung der Präsident und der stellvertretende Präsident gewählt.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliederstimmen. Vor der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins soll eine informelle Mitgliederbefragung statt­finden. Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, Beanstandungen des Registergerichts durch Anpassung des Satzungstextes zu beheben.

Kostenpflichtig Mitglied werden

Mit dem Mitgliedsantrag akzeptierst Du und Sie die Mitgliedsbedingungen auf Basis der Satzung. Die Freigabe Deines Antrags erfolgt in der Regel innerhalb weniger Augenblicke. Die Benachrichtigung erfolgt per Chat und mit der abschließenden Bestätigung der kostenpflichtige Mitgliedschaft. 

Mache mit – Engagement macht den Unterschied!